Vor Erteilung eines Gutachtenauftrages soll der Unfallversicherungsträger dem Versicherten mehrere Gutachter zur Auswahl benennen; der Betroffene ist außerdem auf sein
Widerspruchsrecht nach § 76 Abs. 2 des Zehnten Buches
hinzuweisen und über den Zweck des Gutachtens zu informieren.
Übermittlung von Sozialdaten:
„… der Betroffene ist von der verantwortlichen Stelle zu Beginn des Verwaltungsverfahrens in allgemeiner Form auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen“,…
Die Praxis:
Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens der gesetzlichen Unfallversicherung – Berufsgenossenschaften – kommt es zu unterschiedlichen gesetzlich vorgeschriebenen Abläufen:
z.B.:
Zusammenhangsfrage – (lag ein Arbeitsunfall vor).
Festlegung der Minderung der Erwerbsfähigkeit MdE;
Ein Widerspruchsverfahren, eingeleitet durch den Unfallverletzen u.U. mit Hilfe seines Rechtsbeistandes.
Das Verfahren läuft auch heute noch so ab:
Dem Versicherten werden drei Gutachter vorgeschlagen. Vielfach kann er nicht erkennen, dass alle drei Gutachter in einer vertraglichen Bindung zur BG stehen.
Hieraus erwuchsen Missverständnisse bis Ungereimtheiten, die in der Öffentlichkeit als fragwürdig angesehen wurden.
Nunmehr hat der Unfallverletzte / Berufskranke das Recht einen Gutachter seines Vertrauens zu benennen.
Er muss auf das gesetzliche Widerspruchsrecht bezüglich der vorgeschlagenen Gutachter hingewiesen werden.
Gutachten, die so zustande kommen gelten als datenschutzwidrig.
Ergänzung:
In der Verwaltungspraxis ist es auch heute noch üblich, so genannte „Beratungsärzte“ der Berufsgenossenschaften einzusetzen, die aufgrund der Aktenlage vielfach zu einem für die Unfallversicherung günstigen Ergebnis kommen.
Sie haben den Unfallverletzten nicht untersucht.
Dennoch erfolgt auf dieser Basis häufig eine Bescheiderteilung, die zu Ungunsten des Verletzten / Berufskranken geht.
Zusammenfassung:
Die Unfallverletzten haben nunmehr das verbriefte Recht, einen Gutachter ihres Vertrauens, der Unfallversicherung / Berufsgenossenschaften vorzuschlagen.
Diese müssen nach der Gesetzeslage diesem Vorschlag folgen, soweit keine Einwände gegen den vorgeschlagenen Gutachter bestehen.
In der Praxis:
Inzwischen sind Vorgehensweisen der gesetzlichenUnfallversicherung dokumentiert;
sie beziehen sich auch auf den Leiter der Begutachtung in der Unfallchirurgie der Pesch Consult GmbH
Dr. Rainer Althaus, Arzt für Chirurgie / Unfallchirurgie/ Sozialmedizin.
Typische Vorgehensweisen:
Dem Unfallverletzten wird mitgeteilt, er habe gar kein Vorschlagsrecht im Begutachtungsverfahren; diese Kommunikation ist ungesetzlich;
der von Ihnen benannte Arzt steht nicht in unserer Liste; diese Einschätzung einer gesetzlichen Unfallversicherung ist belanglos;
der Gutachter, gemeint ist Dr. Rainer Althaus ist kein D-Arzt; auch diese Einschätzung ist völlig belanglos;
es erreichen den Gutachter Anrufe auf Sachbearbeiterebene mit der, man möchte sagen „scheinheiligen“ Frage, ob er überhaupt „schon einmal“ Gutachten im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung ausgeführt habe; hierzu ist anzumerken, dass Dr. Rainer Althaus seit über 30 Jahren, sowohl Gutachten, als auch zahlreiche Veröffentlichungen und Vorträge, Seminare im Bereich der Unfallchirurgie / Sozialmedizin veröffentlicht hat;
Inzwischen musste in dem Zusammenhang eine BG von Seiten des Bundesversicherungsamtes gerügt werden; sie konnten mich natürlich nicht ablehnen.
Fazit:
Bestehen Sie auf Ihrem Recht und lassen sich nicht verunsichern.
Die Gutachten, erstellt vom ausgewiesenen Unfall- und Sozialmediziner, haben nicht den Charakter von „Gefälligkeitsgutachten“.
Sie orientieren sich an objektivierbaren Sachverhalten und der entsprechenden fachlichen unfallmedizinischen Literatur sowie den gesetzlichen Vorgaben.
Beispiel:
Der Gutachter muss den vorliegenden Sachverhalt von seinem Fachgebiet aus erwatungsgemäß beurteilen können.
Das wird regelmäßig gelten für einen
Facharzt für Chirurgie / Unfallchirurgie / Sozialmedizin
Die Leitung der Abteilung der Pesch ConsultGmbH wird von einem in dieser Hinsicht besonders erfahrenen Arzt geleitet.
Es bleibt Ihnen frei, diesen Gutachter im Rahmen von Verwaltungsverfahren vorzuschlagen.
Eine unvoreingenommene Begutachtung wird stets zugesichert.
Entwicklungstendenz
Bundessozialgericht: 05.02.2008 B 2 U 8/07 R
Es wurde zugunsten der Unfallverletzten / Berufserkrankten entschieden:
Auch in Gerichtsverfahren besteht von Seiten des Personenkreises hinsichtlich der Gutachter ein Widerspruchsrecht.
Das gilt dann, wenn die Berufsgenossenschaften im Gerichtsverfahren ein Gutachten einholen wollen.
Verstößt ein Unfallversicherungsträger gegen diese Verpflichtung, führt zumindest der Verstoß gegen § 200 Abs. 2 2. Halbsatz SGB VII in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB X dazu, dass das so datenschutzwidrig zustande gekommene Gutachten einem Verwertungsverbot unterliegt und nicht der Entscheidungsfindung des Gerichtes zugrunde gelegt werden darf.
Das Verwertungsverbot erstreckt sich nach Auffassung des Bundessozialgerichtes dabei auch auf von dem Gericht eingeholte Gutachten, die das datenschutzwidrige Gutachten berücksichtigen.
Zusammenfassung
Es gibt vielfach im Rahmen des Begutachtungssystems generell Unzufriedenheiten, die im System selbst dadurch begründet erscheinen, das die Grundvoraussetzungen in der Begutachtungspraxis lückenhaft angewandt werden.
Der Unfallverletzte nimmt vielfach durch Unwissenheit die Positionen, die ihm zustehen nicht wahr.
Die Pesch Consult GmbH bietet bei Unfallverletzungen ein